Gründung eines gemeinnützigen Kunstvereins und Gruppenausstellung in der Carmerstraße 11 bis zum Ende des Mietvertrags

Liebe  Freunde der Akademie für Malerei Berlin, liebe Freunde der Galerie ROOT,
liebe Freunde von mir,

ich wende mich heute, kurz vor der Sommerpause, an Euch / an Sie mit der Bitte um Unterstützung bei der Gründung eines Kunstvereins, dem die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden soll, und mit der Bitte durch Eure / Ihre zahlreiche Mitgliedschaft in einem solchen Kunstverein dessen Ambitionen und Aktivitäten nachhaltig zu sichern.

Wie einige von Euch / Ihnen wissen, wurde im Mai 2009 mit viel Enthusiasmus schon einmal ein Verein gegründet, der Freundeskreis der Akademie für Malerei Berlin e.V., dem aber die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt worden ist. Die damaligen Aktivisten sind dadurch alle ziemlich ausgebremst worden. Der anfängliche Enthusiasmus kam vollständig zum Erliegen und der Verein hat sich aufgelöst. Das war und ist sehr bedauerlich, denn mit einem gemeinnützigen Kunstverein im Verbund mit der Akademie und der Galerie lassen sich interessante Projekte und Ziele für die Studenten, Absolventen, Dozenten und Kursteilnehmer der Akademie verfolgen. Der bisherige Interessentenkreis ließe sich um ein Vielfaches erweitern. Europäische Fördergelder für Projekte könnten beantragt werden, Spendengelder akquiriert werden etc. Der Kunstverein könnte Gruppenausstellungen in unterschiedlichen, evtl. sogar auch eigenen Räumen durchführen.

Ich möchte nun diese alte Idee aufgreifen und all die bereits gemachten Erfahrungen positiv für ein Gelingen einbringen (zum Beispiel eine solche Satzung zu nehmen, die auf jeden Fall gemeinnützig anerkannt werden wird!).
Ich plane noch vor den Sommerferien einen Kunstverein zu gründen, der zunächst eine thematische Gruppenausstellung in den vorhandenen und brachliegenden Ladenräume der ehemaligen Produzentengalerie ROOT am Savignyplatz  in der Carmerstraße, die für Gruppenausstellungen hervorragend geeignet sind, ausrichtet und so in den verbleibenden Monaten bis Mai 2016 des bestehenden Mietvertrages die Räume nutzt. Diese Situation sollte sich doch in etwas Positives und Gewinnbringendes transformieren lassen, das möglichst vielen Freude und Nutzen bringt!

Ich möchte Sie und Ihre Freunde, alle die sich vorstellen können, in einem solchen Verein Mitglied zu werden und/oder sich dort mit seinem Engagement einzubringen, sehr herzlich zur Gründungsversammlung am Donnerstag, 9.7. um 20 Uhr in die Galerie ROOT, Hardenbergstr.9, 2. Stock rechts einladen.

Im Anhang finden Sie die Satzung und erste Planungen zur Gruppenausstellung. Der in der Satzung vorgeschlagene Name des Vereins wird in diesen Tagen noch auf seine Verwendbarkeit geprüft.

Herzliche Grüße, Ute Wöllmann

Gruppenausstellung

Vorschlag für eine mögliche Gruppenausstellung – im einzelnen vom künftigen Kunstverein zu besprechen und auszuarbeiten

Mögliches Thema:
„Das Besondere”

Ort der Ausstellung:
Ladenräume in der Carmerstr.11, 10623 Berlin

Vernissage:
So bald wie möglich; logistisch machbar jedoch nicht vor Mitte November

Dauer der Ausstellung:
? –  22.5. 2016

Öffnungszeiten sind:
Mi, Do, Fr     15 – 18 Uhr
Sa + So    13 – 16 Uhr
15 h / Woche

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausstellung „Berlin und ich“ ist eine Mitgliedschaft im Kunstverein Charlottenburg und die vollständige Entrichtung des Jahresbeitrags.

Die verbindliche Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular.
Aus Platzgründen kann eine Teilnahme an der Ausstellung eventuell nicht erfolgen. Hierfür ausschlaggebend ist die Reihenfolge der Anmeldung und/oder die Reihenfolge der vollständigen Entrichtung des Mitgliedbeitrags.

Jeder Aussteller kann ein Werk ausstellen. Maximale Größe 120 x 160 cm.
Zugelassen sind Gemälde (Öl, Acryl, Aquarell, Tempera) auf Leinwand oder Papier, Druckgrafik, Skulpturen. Die Werke müssen eine qualitative Gewähr innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren umfassen. Papierarbeiten müssen gerahmt sein. Nicht zugelassen für die Ausstellung sind rahmenlose Bildhalter.
Die Werke müssen hängefertig und in einwandfreiem Zustand geliefert werden.

Anlieferung erfolgt am ? in die Ladenräume Carmerstr.11.

Anmeldeschluß ist der 30.9.2015
Mit der Anmeldung ist ein druckfähiges Foto (300 dpi bei einer Größe von 10 cm) des Exponats einzureichen.

Die teilnehmenden Künstler erklären sich bereit Aufsichten während der Ausstellungsdauer zu leisten, so dass die Öffnungszeiten abgedeckt werden können.

Satzung

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Charlottenburg“.

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

  3. Vereinssitz ist Berlin/Charlottenburg.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Künste, der Kultur, der kulturellen Bildung und der Wissenschaft in Berlin, Deutschland und Europa, insbesondere aber in Berlin-Charlottenburg.

  2. Der Verein verfolgt seine Ziele unter anderem durch

– Vernetzung in Berlin lebender Künstler untereinander sowie auf nationaler und internationaler Ebene

– Förderung und Etablierung von zeitgenössischer Kunst und die Förderung dem dienender Einrichtungen bzw. Veranstaltungen (Museen, Ausstellungen, Kunstprojekte), sowie die Förderung und Unterstützung bei Ausstellungen, Projekten, nationalem und internationalem Austausch.

– Förderung des Gedanken-, Ideen- und Erfahrungsaustausches von Künstlern und Kunstschaffenden

– Förderung der Öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst durch Vorträge und andere Veranstaltungen, Atelier-, Messe- und Galeriebesuchen, Künstlergesprächen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;

– Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Durchführung von Kunstprojekten auf europäischer Ebene

(3) Der Verein betreibt hierfür zeitweise oder auf Dauer auch eigene Räume, in denen Kunstausstellungen, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, wie z. B. Vorträge, sowie Initialprojekte durchgeführt werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.

S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.

6. Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen.

§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen kunstgerichteten Zweck.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Für das Erfordernis der Schriftlichkeit reicht hier und im Folgenden, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes verlangen, auch die Zusendung durch einfache E-Mail aus. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

  5. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei Verstoß gegen die Satzungszwecke, vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung der Beiträge von mindestens einem Kalenderjahr trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung. Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, so kann das Mitglied dagegen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen seine Rechte und Funktionen.

  6. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod bzw. Auflösung, soweit das Vereinsmitglied eine juristische Person ist

b) Ausschluss

c) Austritt.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als einen Mitgliedbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde;

b) das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

Dieser Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand zu stellen.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann bis zum 30. September des Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Monatsmitgliedsbeiträge. Sie können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch sein.

2. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedsbeiträge werden halb- oder jährlich bezahlt.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. das Kuratorium

§ 10 Vorstand

1. Der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 a BGB.

2. Dem Vorstand können weitere, bis zu höchstens 5 Mitglieder des Vereins insgesamt angehören. Danach kann sich der Verein wie folgt zusammensetzen:

a) Der Vorsitzende,

b) erste und zweite stellvertretende Vorsitzende,

c) der Schatzmeister,

d) der Schriftführer,

3. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch seinen Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

§ 11 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht allgemein durch die Satzung oder durch mit 3/4-Mehrheit zu fassenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung Im Einzelfall dieser vorbehalten sind.

2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) die Erfüllung des Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Programmplanung;

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

e.)Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Sofern die Mitgliederversammlung entschieden hat, dass ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden soll, ist der Vorstand für die Auswahl und Einstellung zuständig. Der/Die Geschäftsführer/in muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in dürfen nicht Geschäftsführer/in werden. Sofern ein Vorstandsmitglied Geschäftsführer/in wird, kann er/sie für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Das Amt beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Es endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung beschließt.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren, bis die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern unter Ankündigung einer Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seiner Stellvertreter.

3. Der Vorstand kann auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, durch Fax oder in ähnlicher Weise Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Beschluss und Abstimmungsergebnis sind schriftlich niederzulegen und allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

4. Beschlüsse, durch deren Ausführung eine Verpflichtung von mehr als 2.500 Euro für den Verein begründet werden, oder Beschlüsse über freigiebige Zuwendungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.) Ein/e Geschäftsführer/in, der/die nicht Vorstandsmitglied ist, ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist zu den Sitzungen einzuladen.

6.)Mitglieder können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Auf Nachfrage sind ihnen Termin, Ort und Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes;

b) Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

g) Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 2).  

f.) Beschlussfassung über die Einstellung einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers

g.) Beschlussfassung über die Einberufung eines Kuratoriums

2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Kassenprüfung. Hierzu wählt sie mindestens einen Kassenprüfer, der die Kassenprüfung vornimmt und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung seine Stellvertreter, beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein.

2. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Einberufung erfolgt: Durch schriftliche Einladung gegenüber allen Mitgliedern und/oder per E-Mail.

3. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Mitglieder sind darauf hinzuweisen, dass sie weitere Vorschläge zur Tagesordnung machen können. Vorschläge der Mitglieder, die spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen, sind unter Hinweis auf den/die Antragsteller/in auf die Tagesordnung zu setzen und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln. Die geänderte Tagesordnung ist an die Mitglieder zu versenden.

4. Wird schriftlich eingeladen, ist für die Rechtzeitigkeit der Einladung die Absendung entscheidend. Der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt oder wenn 3/10 der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Grunde und der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen. Der Vorstand ist verpflichtet, einzelne Mitglieder, die eine solche antragsberechtigte Minderheit bilden wollen, zu unterstützen, insbesondere durch Stellung der Mitgliederliste und Verbreitung des Antrags unter den Mitgliedern. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich ein. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Mitglieder sind darauf hinzuweisen, dass sie weitere Vorschläge zur Tagesordnung machen können. Vorschläge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen, sind unter Hinweis auf den/die Antragsteller/in auf die Tagesordnung zu setzen und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln. Die geänderte Tagesordnung ist an die Mitglieder zu versenden.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder sonst vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Mitglied, das nicht zur Wahl kandidiert, zu übertragen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der amtierende Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Dies gilt nicht, wenn über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll.  Für Änderungen der Satzung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, für die Auflösung des Vereins von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Er darf sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins schriftlich übertragen.

5. Abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese führt der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17

Kuratorium

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Kuratorium berufen wird.

  2. Das Kuratorium muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium berät den Vorstand.

  3. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitglieder für zwei Jahre berufen. Sofern durch vorzeitiges Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird, muss innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand eine Nachberufung erfolgen.

 

§ 18 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 57 Abs. 1 BGB).

Berlin, den 9.7.2015